24 Stunden Pflichtfortbildung für Praxisanleiter: Anforderungen, Nachweis und Fristen
11. Juni 2026 // gepostet in Personalentwicklung
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter übernehmen eine wichtige Aufgabe in der Pflegeausbildung. Sie begleiten Auszubildende im praktischen Einsatz, führen sie schrittweise an berufliche Aufgaben heran und halten die Verbindung zur Pflegeschule. Damit diese Anleitung fachlich und pädagogisch auf dem aktuellen Stand bleibt, sieht die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) eine regelmäßige Fortbildung vor. Im Mittelpunkt stehen dabei die jährlichen 24 Stunden Pflichtfortbildung für Praxisanleiter.
Was gilt für die 24 Stunden Pflichtfortbildung?
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 4 Abs. 3 PflAPrV. Dort ist geregelt, dass die Befähigung zur Praxisanleitung durch zwei Bausteine nachzuweisen ist: erstens durch eine einmalige berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und zweitens durch kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich.
Wichtig ist dabei: Die jährliche Pflichtfortbildung ersetzt nicht die Weiterbildung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter. Sie kommt zusätzlich hinzu. Wer als Praxisanleitung tätig ist, muss die eigene Befähigung also regelmäßig aktuell halten und gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen.
Die 24 Stunden sind als Mindestumfang zu verstehen. Entscheidend ist außerdem der berufspädagogische Bezug. Denn Praxisanleitung bedeutet mehr als fachliches Wissen weiterzugeben. Es geht auch darum, Lernprozesse zu begleiten, Auszubildende anzuleiten, Rückmeldung zu geben und praktische Ausbildung strukturiert zu gestalten.
Welche Fortbildungen werden anerkannt?
Die PflAPrV spricht von kontinuierlichen, insbesondere berufspädagogischen Fortbildungen. Das bedeutet: Nicht jede fachliche Schulung zählt automatisch als Pflichtfortbildung für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter.
Geeignete Themen können zum Beispiel sein:
- Anleitungsmethoden
- Lernbegleitung in der praktischen Ausbildung
- Beurteilung und Feedback
- Kommunikation mit Auszubildenden
- Umgang mit schwierigen Anleitungssituationen
- aktuelle Entwicklungen in der Pflegeausbildung
Entscheidend ist, dass die Fortbildung zur Aufgabe der Praxisanleitung passt. Denn Praxisanleitende vermitteln nicht nur pflegerisches Fachwissen. Sie gestalten Lernsituationen, begleiten Kompetenzentwicklung und unterstützen Auszubildende dabei, theoretisches Wissen in der Praxis anzuwenden.
Ob eine konkrete Fortbildung anerkannt wird, hängt von den jeweils geltenden Vorgaben ab. Das betrifft besonders Fragen wie Online-Fortbildungen, E-Learning, Selbststudium oder Mischformen aus Präsenz- und digitalen Anteilen. Praxisanleitende und Einrichtungen sollten deshalb vorab prüfen, ob ein Angebot als Pflichtfortbildung für Praxisanleitung anerkannt werden kann.
Welche Fristen und Nachweise sind wichtig?
§ 4 Abs. 3 PflAPrV nennt einen jährlichen Fortbildungsumfang von mindestens 24 Stunden. Welcher konkrete Nachweiszeitraum gilt, kann in der Praxis unterschiedlich geregelt sein. Häufig wird mit dem Kalenderjahr gearbeitet. Verbindlich sind jedoch die Vorgaben der zuständigen Stelle.
Die 24 Stunden müssen nicht zwingend an einem Stück absolviert werden. Viele Praxisanleitende sammeln ihre Fortbildungsstunden über mehrere Veranstaltungen, zum Beispiel über einzelne Tagesfortbildungen. Wichtig ist, dass am Ende des maßgeblichen Nachweiszeitraums mindestens 24 anrechenbare Stunden nachgewiesen werden können.
Wie bei anderen Pflichtfortbildungen in der Pflege sollten die Nachweise gut nachvollziehbar dokumentieren, welche Fortbildung absolviert wurde. Sinnvoll sind insbesondere folgende Angaben:
- Name der teilnehmenden Person
- Titel und Inhalt der Fortbildung
- Datum oder Zeitraum
- Stundenumfang beziehungsweise Unterrichtseinheiten
- Anbieter
- Teilnahmebestätigung
Besonders aufmerksam sollten Einrichtungen bei Sonderfällen sein. Wenn Praxisanleitende zum Beispiel längere Zeit in Elternzeit, krank oder aus anderen Gründen nicht aktiv eingesetzt sind, kann sich die Frage stellen, welcher Nachweiszeitraum gilt und wie die Stunden zu bewerten sind. Solche Fälle sollten frühzeitig anhand der geltenden Vorgaben geklärt werden.
FAQ: 24 Stunden Pflichtfortbildung für Praxisanleiter
Das hängt von den jeweils geltenden Vorgaben ab. Online-Fortbildungen, E-Learning oder Mischformen können möglich sein. Praxisanleitende und Einrichtungen sollten jedoch vorab prüfen, ob das konkrete Angebot anerkannt wird.
Nein, die 24 Stunden müssen nicht zwingend als Gesamtpaket absolviert werden. Die Fortbildungsstunden können auch über mehrere geeignete Veranstaltungen gesammelt werden, sofern sie den geltenden Anforderungen entsprechen und anerkannt werden.
Ja. § 4 Abs. 3 PflAPrV sieht vor, dass Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich nachweisen.
Ein Nachweis sollte mindestens erkennen lassen, wer teilgenommen hat, welches Thema behandelt wurde, wann die Fortbildung stattgefunden hat, welchen Stundenumfang sie hatte und welcher Anbieter sie durchgeführt hat. Eine Teilnahmebestätigung sollte aufbewahrt werden.
Die PflAPrV spricht von jährlich. Welcher konkrete Zeitraum gilt, kann durch die zuständige Stelle näher bestimmt sein. In der Praxis wird häufig mit dem Kalenderjahr gearbeitet, verbindlich sind jedoch die jeweils geltenden Vorgaben.
Ja, einzelne Fortbildungstage können zählen, wenn sie inhaltlich geeignet sind und der geforderte Stundenumfang insgesamt erreicht wird. Entscheidend ist, dass am Ende des Nachweiszeitraums mindestens 24 anrechenbare Stunden vorliegen.
Nicht automatisch. Die PflAPrV spricht von insbesondere berufspädagogischen Fortbildungen. Deshalb sollte erkennbar sein, dass die Fortbildung zur Aufgabe der Praxisanleitung passt, etwa zu Anleitung, Lernbegleitung, Beurteilung, Feedback oder Kommunikation mit Auszubildenden.
Was passiert, wenn die 24 Stunden nicht erfüllt wurden?
Wenn Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter die jährlichen 24 Stunden nicht nachweisen können, ist das mehr als eine formale Lücke. Die Fortbildung gehört zur Befähigung zur Praxisanleitung. Fehlt der Nachweis, kann das deshalb Auswirkungen darauf haben, ob eine Person weiterhin als Praxisanleitung eingesetzt werden darf.
Was Einrichtungen im Blick behalten sollten
Für Praxisanleitende selbst ist entscheidend, die 24 Stunden rechtzeitig zu absolvieren und nachweisen zu können. Für Einrichtungen kommt eine weitere Aufgabe hinzu: Sie müssen im Alltag wissen, wer aktuell als Praxisanleitung eingesetzt werden kann.
Das klingt einfach, wird aber schnell komplex. Neben freigestellten Praxisanleitenden gibt es häufig Mitarbeitende, die zwar die Weiterbildung absolviert haben, aber nicht dauerhaft oder nicht offiziell in dieser Rolle eingesetzt sind. Hinzu kommen Wechsel im Team, externe Fortbildungen, unterschiedliche Nachweiszeiträume oder Unterbrechungen durch Elternzeit und Krankheit.
Hilfreich ist deshalb eine verlässliche Übersicht: Wer ist aktuell als Praxisanleitung tätig? Für wen liegen Nachweise vor? Wer hat die 24 Stunden bereits erfüllt? Und bei wem fehlen noch Fortbildungsstunden bis zum Ende des Nachweiszeitraums?
Digitale Übersichten können Einrichtungen dabei unterstützen, Fortbildungsstunden, Nachweise und Nachweiszeiträume strukturiert zu dokumentieren. Genau das bietet unsere Software für die Personalentwicklung, die Sie bei dieser Arbeit mit einem übersichtlichen Ampelschema unterstützt.

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