Pflegefachassistenzgesetz: Die wichtigsten Inhalte des Referentenentwurfs auf einen Blick
9. Dezember 2025 // gepostet in Ausbildung
Anfang November veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium einen Referentenentwurf für die geplante bundesweit einheitliche Pflegeassistenzausbildung. Wir stellen die Inhalte des Referentenentwurfs vor.
Die Ausbildung ist generalistisch ausgerichtet und soll alle zentralen Versorgungsbereiche einbeziehen: die stationäre Akutpflege, die stationäre Langzeitpflege sowie die ambulante Akut- und Langzeitpflege.
Die wichtigsten Rahmeninfos zum Pflegefachassistenzgesetz
Der Beginn der neuen Ausbildung ist für den 01.01.2027 vorgesehen. Die reguläre Ausbildungsdauer beträgt 18 Monate in Vollzeit und kann in Teilzeitform auf bis zu 36 Monate verlängert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verkürzung möglich.
Der Zugang zur Ausbildung erfolgt in der Regel mit einem Hauptschulabschluss, kann jedoch auch ohne Abschluss eröffnet werden, wenn die Pflegeschule eine positive Prognose stellt. Alle Auszubildenden erhalten eine angemessene Ausbildungsvergütung.
Nach dem Abschluss besteht die Möglichkeit, in eine verkürzte Ausbildung zur Pflegefachperson einzusteigen und anschließend bei Interesse ein Pflegestudium aufzunehmen. Für Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen gilt künftig ein einheitliches Anerkennungsverfahren. Dieses sieht – je nach Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung – eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang vor.
Ausbildungsziel und berufliche Befähigungen
Die Ausbildung verfolgt das Ziel, Auszubildende zu befähigen, Pflegemaßnahmen in nicht-komplexen Pflegesituationen selbstständig durchzuführen. Darüber hinaus sollen sie in komplexen Pflegesituationen kompetent mitwirken, wobei die Verantwortung der Pflegefachpersonen stets berücksichtigt wird. Diese Befähigungen gelten für Menschen aller Altersstufen und beziehen sich auf sämtliche pflegerischen Arbeitsfelder.
Aufbau der Ausbildung
Theoretische Ausbildung (1.050 Stunden)
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst mindestens 1.050 Stunden. Die Pflegeschule entwickelt hierfür ein schulinternes Curriculum, das sich am Rahmenlehrplan nach § 91 PflFAssG orientiert. Selbstgesteuerte Lernformen und E-Learning können einbezogen werden, wenn sie pädagogisch angemessen sind und die Teilnahme nachgewiesen wird. Für diesen Unterrichtsteil gilt eine Fehlzeitenregelung von bis zu 10 Prozent.
Praktische Ausbildung (1.280 Stunden)
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 1.280 Stunden und gliedert sich in folgende Bereiche:
- 240 Stunden stationäre Akutpflege
- 240 Stunden stationäre Langzeitpflege
- 240 Stunden ambulante Akut- und Langzeitpflege
- 440 Stunden Verlängerung eines dieser Einsätze beim Träger der praktischen Ausbildung
- 120 Stunden Einsätze in weiteren pflegerischen Arbeitsfeldern wie Hospiz, Rehabilitation, Psychiatrie oder Pädiatrie
Die praktische Ausbildung beginnt beim Träger der praktischen Ausbildung. Dort müssen mindestens 680 Stunden absolviert werden, und mindestens ein Pflichteinsatz findet dort statt. Es gelten Fehlzeitenregelungen von bis zu 10 Prozent der Gesamtpraxiszeit sowie bis zu 25 Prozent innerhalb eines Pflichteinsatzes. In der zweiten Hälfte der Ausbildung werden 40 bis 60 Stunden Nachtdienst unter Aufsicht geleistet.
Praxisanleitung, Praxisbegleitung und Leistungseinschätzungen
Die Praxisanleitung umfasst mindestens 10 Prozent der jeweiligen Einsatzzeit und erfolgt geplant und strukturiert. Praxisanleitende müssen Pflegefachpersonen mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung sowie einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von 300 Stunden sein und nehmen jährlich an mindestens 24 Stunden Fortbildung teil. Bis zum 31.12.2029 gilt eine Übergangsregelung, nach der ein Jahr Berufserfahrung ohne Zusatzqualifikation ausreicht. In Bereichen der Behandlungspflege soll die Anleitung durch Pflegefachpersonen erfolgen.
Die Praxisbegleitung wird durch Lehrkräfte der Pflegeschule sichergestellt. Vorgesehen ist mindestens ein Besuch pro Pflichteinsatz.
Nach jedem Praxiseinsatz erstellt die jeweilige Einrichtung eine qualifizierte Leistungseinschätzung, die auch die Fehlzeiten umfasst und der auszubildenden Person erläutert wird.
Jahreszeugnisse
Zum Ende des ersten Ausbildungsjahres erhalten die Auszubildenden ein Jahreszeugnis. Dieses enthält je eine Note für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung sowie eine getrennte Ausweisung der Fehlzeiten. Die Bildung der Noten erfolgt nach den Vorgaben der Länder.
Staatliche Abschlussprüfung der Pflegefachassistenzausbildung
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Zur Zulassung sind ein Identitätsnachweis, der Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Theorie und Praxis, ein Jahreszeugnis mit mindestens „ausreichend“ sowie die Einhaltung der Fehlzeiten erforderlich.
- Schriftlicher Teil: Zwei Aufsichtsarbeiten mit 180 und 120 Minuten
- Mündlicher Teil: Bearbeitung einer komplexen Fallsituation
- Praktischer Teil: Durchführung und Reflexion einer realen Pflegesituation
Alle Prüfungsteile können einmal wiederholt werden. Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn alle drei Teile erfolgreich abgeschlossen wurden. Die Gesamtnote ergibt sich als arithmetisches Mittel der drei Prüfungsteile. Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Vertretung der zuständigen Behörde, der Schulleitung sowie mindestens drei Fachprüfenden.
Kooperationsverträge mit beteiligten Einrichtungen
Für eine verlässliche Ausbildungsgestaltung ist die Zusammenarbeit aller beteiligten Einrichtungen verpflichtend. Sie wird in schriftlichen Kooperationsverträgen geregelt, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar festhalten.
Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen können die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen. Bei festgestellten Unterschieden können eine Eignungsprüfung, ein Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung erforderlich sein. Die zuständige Behörde legt Dauer und Inhalte der Ausgleichsmaßnahmen fest.
Rahmenlehrpläne für die Pflegefachassistenzausbildung nach § 91
Die Rahmenlehrpläne werden durch die Fachkommission nach § 53 PflBG erarbeitet. Sie orientieren sich an den im Referentenentwurf definierten Kompetenzen sowie an der Stundenverteilung der Verordnung und haben empfehlenden Charakter.
Weitere Änderungen erwartbar
Der Referentenentwurf ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zur bundesweit einheitlichen Pflegefachassistenzausbildung. Gleichzeitig befindet er sich weiterhin im politischen Abstimmungsprozess. Rückmeldungen aus der Praxis, von Verbänden und größeren Trägern zeigen (z. B. Deutscher Pflegerat, Deutsche Krankenhausgesellschaft, DEKV), dass an einzelnen Stellen weiterhin Diskussionsbedarf besteht. Weitere Anpassungen sind daher möglich. Für Pflegeschulen, Träger und Praxisanleitende lohnt es sich, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und bereits jetzt zu prüfen, welche organisatorischen Schritte sinnvoll vorbereitet werden können.

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