Praxisanleiter Pflichtfortbildung nicht gemacht: Was gilt jetzt?
5. Mai 2026 // gepostet in Personalentwicklung
Im Arbeitsalltag von Praxisanleitenden und Verantwortlichen in der Pflegeausbildung bleibt für Fortbildungen oft wenig Zeit. Umso größer ist die Unsicherheit, wenn plötzlich klar wird: Die jährliche Pflichtfortbildung wurde nicht vollständig absolviert.
Was bedeutet das konkret? Darf die betroffene Person weiterhin als Praxisanleitung eingesetzt werden? Und welche Auswirkungen hat das auf die Ausbildung im eigenen Haus?
Was bedeutet die Pflichtfortbildung für Praxisanleitende überhaupt?
Die Tätigkeit als Praxisanleitung ist klar gesetzlich geregelt. Grundlage ist § 4 Abs. 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV).
Um als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter tätig zu sein, sind zwei Voraussetzungen entscheidend:
Zum einen eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden.
Zum anderen eine kontinuierliche Fortbildung, insbesondere mit berufspädagogischem Schwerpunkt, im Umfang von mindestens 24 Stunden pro Jahr.
Diese Fortbildungsstunden müssen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.
Der Hintergrund: Praxisanleitende übernehmen eine zentrale Rolle in der praktischen Ausbildung. Bundesweit gilt, dass mindestens 10 % der praktischen Ausbildungszeit durch entsprechend qualifizierte Praxisanleitende geplant, strukturiert und nachweisbar begleitet werden müssen.
Die jährliche Pflichtfortbildung ist daher keine formale Vorgabe, sondern eine Voraussetzung dafür, diese Rolle überhaupt ausüben zu dürfen.
Pflichtfortbildung nicht gemacht – was heißt das konkret?
Wenn die vorgeschriebenen 24 Stunden Pflichtfortbildung innerhalb des maßgeblichen Zeitraums nicht erfüllt wurden, hat das eine klare rechtliche Konsequenz: Die betroffene Person verfügt in diesem Zeitraum nicht mehr über die erforderliche Befähigung zur Praxisanleitung.
Das bedeutet konkret:
Sie darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Praxisanleitung eingesetzt werden und kann auch nicht zur Erfüllung der vorgeschriebenen 10 % strukturierter Praxisanleitung beitragen.
Wichtig ist dabei der zeitliche Bezug: Maßgeblich ist immer ein Zeitraum von 12 Monaten. In einigen Bundesländern gibt es dafür konkret definierte Stichtage oder Zeiträume – entscheidend ist jedoch, dass die Fortbildungsstunden innerhalb dieses Zeitfensters vollständig nachgewiesen werden müssen.
Gleichzeitig bedeutet das nicht automatisch, dass die Ausbildung in einer Einrichtung insgesamt gefährdet ist. Entscheidend ist, ob ausreichend andere qualifizierte Praxisanleitende zur Verfügung stehen, um die gesetzlichen Anforderungen weiterhin zu erfüllen.
Welche Konsequenzen entstehen für Praxisanleitende und Einrichtungen?
Für die einzelne Praxisanleitung
Für die betroffene Person ist die Situation eindeutig:
Sobald die 24 Stunden Pflichtfortbildung im maßgeblichen Zeitraum nicht nachgewiesen werden können, darf sie nicht mehr als Praxisanleitung eingesetzt werden.
Die Rolle als Praxisanleitung ist damit vorübergehend ausgesetzt – unabhängig davon, wie viel Erfahrung oder fachliche Kompetenz die Person ansonsten mitbringt.
Für die Einrichtung
Für die Einrichtung entsteht zunächst kein automatischer Regelverstoß – aber ein klarer Handlungsbedarf.
Denn: Die Verpflichtung, mindestens 10 % der praktischen Ausbildung durch entsprechend qualifizierte Praxisanleitende sicherzustellen, bleibt bestehen.
Fällt eine Praxisanleitung weg, entsteht eine Lücke, die ausgeglichen werden muss. Ob daraus ein tatsächliches Problem wird, hängt von der konkreten Situation ab:
- Stehen ausreichend andere qualifizierte Praxisanleitende zur Verfügung, kann die Anforderung weiterhin erfüllt werden.
- Ist das nicht der Fall, kann die 10 %-Quote nicht mehr sichergestellt werden.
In solchen Fällen können sich weitere Konsequenzen ergeben, zum Beispiel:
- Einschränkungen als Ausbildungsstätte – sowohl als Träger als auch als Einsatzort
- Schwierigkeiten oder sogar Auflösung bestehender Kooperationen mit Pflegeschulen
- eine deutlich geringere Attraktivität am Ausbildungsmarkt, da kein eigener Nachwuchs aufgebaut werden kann
In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen kann zudem die Ausbildungserlaubnis insgesamt infrage gestellt werden. Wie konsequent hier vorgegangen wird, hängt jedoch stark von der zuständigen Behörde und dem jeweiligen Bundesland ab.
Entscheidend ist also nicht die einzelne fehlende Fortbildung, sondern die Frage, ob die Einrichtung insgesamt weiterhin ausreichend qualifizierte Praxisanleitende vorhalten kann.
Für die Ausbildung und Prüfungen
Ein besonders sensibler Bereich ist die praktische Examensprüfung. Hier wird die Bedeutung der Pflichtfortbildung unmittelbar sichtbar.
Hier ist vorgeschrieben, dass aus der Praxis:
- eine Praxisanleitung als Fachprüferin oder Fachprüfer
- sowie eine weitere Praxisanleitung als Vertretung
benannt werden müssen.
Für beide Rollen gilt: Es dürfen ausschließlich Praxisanleitende eingesetzt werden, die die erforderlichen 24 Stunden Pflichtfortbildung im maßgeblichen Zeitraum nachweisen können. Sind keine entsprechend qualifizierten Praxisanleitenden verfügbar, kann die praktische Prüfung nicht stattfinden.
In der Praxis gibt es hierfür jedoch eine mögliche Lösung: Einrichtungen können – z. B. aufgrund expliziter Kooperationsvereinbarungen – auf Praxisanleitende aus anderen Einrichtungen zurückgreifen oder diese gezielt für die Prüfung einbinden.
Voraussetzung ist dabei, dass die Auszubildende oder der Auszubildende diese Person aus dem Ausbildungskontext kennt. Es kann also nicht einfach eine beliebige externe Person eingesetzt werden.
Was können Einrichtungen jetzt konkret tun?
Wenn die Pflichtfortbildung nicht erfüllt wurde, ist schnelles und strukturiertes Handeln entscheidend. Ziel ist es, die Ausbildung weiterhin abzusichern und gleichzeitig die rechtlichen Anforderungen einzuhalten.
Im ersten Schritt darf die betroffene Person ab Feststellung nicht mehr als Praxisanleitung eingesetzt werden.
Gleichzeitig bleibt der gesetzliche Anspruch der Auszubildenden auf qualifizierte Praxisanleitung bestehen. Die Einrichtung muss daher sicherstellen, dass diese weiterhin gewährleistet ist.
Das kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen:
- Einsatz anderer qualifizierter Praxisanleitender innerhalb der Einrichtung
- Umverteilung von Anleitungsaufgaben im Team
- Einbindung externer Praxisanleitender, etwa über Kooperationen oder entsprechende Dienstleister
Parallel dazu sollte geprüft werden, wie die fehlenden Fortbildungsstunden möglichst kurzfristig nachgeholt werden können. Dazu gehört auch, aktiv auf Bildungsanbieter zuzugehen und verfügbare Fortbildungsangebote zu nutzen.
Langfristig zeigt sich hier oft ein strukturelles Thema: Pflichtfortbildungen müssen frühzeitig geplant und verbindlich organisiert werden, damit solche Situationen gar nicht erst entstehen.
Ebenso wichtig ist eine transparente Kommunikation. Betroffene sollten frühzeitig eingebunden werden – ebenso Auszubildende, kooperierende Pflegeschulen und bei Bedarf auch die zuständige Behörde.
Fazit: Pflichtfortbildung ernst nehmen, Ausbildung absichern
Die 24 jährlichen Pflichtfortbildungsstunden sind eine zentrale Voraussetzung dafür, dass Praxisanleitende ihre Rolle rechtssicher ausüben können. Werden Sie nicht erfüllt, hat das zunächst klare Auswirkungen auf die betroffene Person und kann auch die Organisation der Ausbildung beeinflussen.
Entscheidend ist, wie Einrichtungen damit umgehen: Können Ausfälle kompensiert werden, bleibt die Ausbildungsfähigkeit erhalten. Fehlen jedoch ausreichend qualifizierte Praxisanleitende, entstehen schnell strukturelle Probleme – bis hin zu Einschränkungen im Ausbildungsbetrieb.
Umso wichtiger ist es, Pflichtfortbildungen frühzeitig und transparent zu planen und verbindlich umzusetzen. So lassen sich Engpässe vermeiden und die Qualität der Ausbildung langfristig sichern.

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